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   BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88   

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BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88 (https://dejure.org/1988,2514)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1988 - 1 B 89.88 (https://dejure.org/1988,2514)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 (https://dejure.org/1988,2514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gaststätte - Erlaubnis - Mangelnde Betriebseigentümlichkeit - Tanzveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 14
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88
    Entgegen der Meinung der Klägerin weicht die angefochtene Berufungsentscheidung nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 5. November 1985 - BVerwG 1 C 14.84 - (GewArch 1986, 96) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • VGH Hessen, 21.02.1985 - 11 UE 1172/84
    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88
    All dies ist unstreitig (vgl. etwa Hess. VGH, GewArch 1985, 274; BayObLG, GewArch 1983, 307; Michel/Kienzle, GastG, 9. Aufl. 1986, § 3 RdNrn. 2 ff.; Mörtel/Metzner. GastG, 4. Aufl. 1988, § 3 RdNrn. 4 ff.) und erfordert keine Erörterung in einem Revisionsurteil.
  • VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15

    "Alte Fischerhütte": Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

    Die der Beigeladenen zu 1) - gleiches gilt für die Beigeladenen zu 2) und 3) - erteilte Gaststättenerlaubnis "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit" zeichnet sich als Grundtyp der Gaststättenerlaubnis dadurch aus, dass die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund steht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - BVerwG 1 B 89.88 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12).

    Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.).

    Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von anderen Faktoren, etwa davon, wie lange die Veranstaltungen an den betreffenden Tagen dauern, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist, in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.), inwieweit der zu erwartende Geräuschpegel von einer normalen Speisegaststätte abweicht und mit welcher Bedeutung der Betreiber diese Veranstaltungen in seinen Gaststättenbetrieb wirtschaftlich und organisatorisch einordnet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. März 2008 - 1 L 312.06 -, juris Rn. 13).

    In der Rechtsprechung und Literatur ist dabei anerkannt, dass regelmäßig nicht mehr als zwölf insoweit relevante Tanzveranstaltungen jährlich durch eine Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 6 B 333.11 -, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rn. 15; Pöltl, a.a.O., § 3 Rn. 24k).

    Von gedämpfter Hintergrundmusik, die ein gelegentliches Tanzen der Gäste zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.), ist das von der Beigeladenen zu 1) veranstaltete "Oktoberfest" zweifellos weit entfernt.

    Denn wenn bei Würdigung der Gesamtumstände eine Musikdarbietung im Rahmen eines Gaststättenbetriebes eine bloße Nebenleistung darstellt, so verlässt der Gastwirt damit nicht den Umfang einer Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O., Rn. 4).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Was den Einwand betrifft, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass grundsätzlich nur Hintergrundmusik und keine regelmäßigen Auftritte von "DJ's" zulässig gewesen wäre, so ist der Beklagten im rechtlichen Ansatz insoweit zuzustimmen, als regelmäßige Tanzveranstaltungen einer Gaststätte ein besonderes Gepräge geben und dies eine besondere Betriebsart (Tanzgaststätte) i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 GastG begründet, mithin ein derartiger Betrieb von der Betriebsart Schank- (oder Speise-)Gaststätte nicht mehr gedeckt wird, während gelegentliches Tanzen und Hintergrundmusik nicht ins Gewicht fallen und mithin von der Erlaubnis einer Schank- oder Speisegaststätte noch umfasst sind (zum Ganzen: BVerwG NVwZ-RR 1989, 14 = GewArch 1988, 387 Rn. 4 in Juris; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rnrn.
  • VG Köln, 10.05.2023 - 1 L 1884/22

    Gaststätte im Kölner Severinsviertel muss Außengastronomie schon um 22:00 Uhr

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - juris Rn. 4.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - juris Rn. 4.

  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 1 L 312/06

    Nachbarantrag auf Untersagung des Gaststättenbetriebes in Form einer Diskothek;

    Dieser Grundtyp ist dadurch gekennzeichnet, dass dort die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 -1 B 89/88- NVwZ-RR 1989, S. 14, zit. nach Juris, Rn. 4).

    Geben Musikveranstaltungen dieser Art also - gemessen am Leistungsbild des Betriebes und unter Beobachtung der vorgenannten Faktoren - Anlass zu besonderen Anforderungen und nehmen so auch auf die Betriebsgestaltung der Gaststätte merkbar Einfluss, dann vermögen sie auch das typische Gepräge einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebsmerkmale anzutasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 -1 B 89/88- NVwZ-RR 1989, S. 14, zit. nach Juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 -5 S 3063/89- NVwZ-RR 1991, S. 405).

    Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Juli 1988 (-1 B 89/88- NVwZ-RR 1989, S. 14, zit. nach Juris, Rn. 4) die Ansicht gebilligt, wonach jedenfalls nicht mehr als zwölf öffentliche Tanzveranstaltungen jährlich durch die Gaststättenerlaubnis für eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt seien, trifft dies zwar zu, führt in dem vorliegenden Fall aber deshalb nicht weiter, weil es sich hier - anders als in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts - nicht um gewöhnliche Tanzveranstaltungen, sondern um Diskothekenveranstaltungen handelt, die gerade unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes als belastender hervortreten und so auf die Betriebsgestaltung auch in einem höheren Maße einwirken (vgl. zur Unterscheidung zwischen Tanzgaststätten und Diskotheken Metzner, GastG, Kommentar, 6. Aufl. 2002, § 3, Rn. 50 bis 52 m.w.N.; zu den typischerweise von Diskotheken im Gegensatz zu anderen Tanzveranstaltungen ausgehenden Umweltbelastungen s. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1990 -1 B 161/89- NVwZ-RR 1990, S. 405, zit. nach Juris, Rn. 6).

  • BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22

    Entfaltung von Drittschutz durch die formelle Illegalität eines

    Die Frage zielt ausweislich der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2008 - OVG 1 S 68.08 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - (NVwZ-RR 1989, 14) stellt den behaupteten Rechtssatz, der jeweilige Betriebstyp könne nicht grenzenlos missachtet werden, ohne dass hieraus die Möglichkeit eines drittschützenden Charakters erwachse, nicht auf.

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 58.84

    Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht; Höchstgrenze

    Im Anschluß an BVerwGE 61, 128 (131) [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] und 62, 86 (90) ist die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in einer solchen Lage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilen (vgl. auch den Beschluß des Senates vom 15. August 1988 - BVerwG 1 B 89.88 -).
  • VGH Bayern, 17.02.2023 - 15 CS 23.95

    Erfolgloser Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Vergnügungsstätte

    Für die Einstufung des Betriebs kommt es hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine konkrete Störung an, sondern auf die Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 - 1 B 89.88 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 12.22
    Die Frage zielt ausweislich der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2008 - OVG 1 S 68.08 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - (NVwZ-RR 1989, 14) stellt den behaupteten Rechtssatz, der jeweilige Betriebstyp könne nicht grenzenlos missachtet werden, ohne dass hieraus die Möglichkeit eines drittschützenden Charakters erwachse, nicht auf.

  • VG Karlsruhe, 22.06.2023 - 2 K 506/23

    Nutzungsaufnahmeuntersagung eines Tanz- und Nachtclubs; Vergnügungsstätte

    Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich diese Kleidervorschriften nicht etwa an den Gast, der beispielsweise an einem Donnerstag ein Abendessen zu sich nehmen möchte, richten dürften, sondern vielmehr an die Gäste, die die "G... Lounge" im Rahmen der durch die Rechtsprechung gebilligten Praxis eines einmal monatlich stattfindenden "Events" mit Tanz und Tanzmusik besuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89.88 -, juris).
  • VG Ansbach, 19.04.2018 - AN 3 S 18.00458

    Gustavstraße: Kein Baustopp für Grüner Baum

    Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt davon ab, in welchem Maße Musik und Tanz den Gaststättenbetrieb beherrschen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 - 1 B 89.88 - NVwZ-RR 1989, 14).
  • VGH Bayern, 04.10.2017 - 1 ZB 15.1673

    Kerngebietstypische Vergnügungsstätte - Nutzungsuntersagung - erfolgloser

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - 4 B 531/11

    "Biker´s Farm" in Dülmen darf vorläufig weiter geöffnet bleiben

  • VG Würzburg, 03.07.2013 - W 6 K 12.828

    Rockkonzert/Beatabend (traditionelle Vorsilvester-Veranstaltung) in der

  • OVG Bremen, 30.03.2021 - 1 LA 180/18

    Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe und Studententanzkeller

  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Sanierung und Teilumnutzung eines

  • VG Stuttgart, 06.10.2004 - 10 K 3170/04

    Änderung der Betriebsart durch Live-Darbietungen und Musikveranstaltungen in

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 9 ZB 20.2770

    Erfolglose Zulassung der Berufung: Vorbescheid zu Gunsten eines Wettbüros, wenn

  • VG Berlin, 03.11.2021 - 4 K 391.19
  • VG München, 03.07.2017 - M 22 SN 17.2847

    Rechtsgrundlose Gestattung einer Veranstaltung

  • VG Köln, 08.11.2011 - 1 L 1200/11

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeitverlängerung; Berücksichtigung

  • VG Köln, 30.08.2010 - 1 K 3344/10

    Zulässigkeit einer persischen Neujahrsfeier als Tanzveranstaltung und

  • VG Arnsberg, 23.01.2012 - 8 K 352/11

    Anspruch eines Eigentümers eines Grundstücks auf Untersagung der Durchführung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 1 S 68.08

    Umfang der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung für die Gaststättenerlaubnis

  • VG Köln, 20.02.2013 - 1 L 1286/12

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeitverlängerung bei unzumutbaren Lärmbelästigungen der

  • VG Köln, 28.01.2013 - 1 L 1528/12

    Ruhestörungen,illegale Diskothek

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